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1.1 Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage für all unsere Lieferungen und Leistungen. Gesonderte vertraglich vereinbarte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Bestellers. Sie gelten auch ohne weitere Bezugnahme für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
1.3 Durch Auftragsannahme werden die Einkaufsbedingungen des Bestellers nicht Vertragsinhalt.
1.4 Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung zu Stande. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn die IKS hierzu eine schriftliche Zustimmung erklärt hat.
1.5 Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung der uns durch den Besteller als vertraulich bezeichnetten übergebenen Unterlagen und Informationen. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte erfolgt nur mit Zustimmung des Bestellers.
1.6 Unsere Auftragsbestätigung enthält alle vertraglich vereinbarten technischen und kaufmännischen Details. Diese Auftragsbestätigung ist durch den Besteller innerhalb einer Woche zu prüfen. In dieser Zeit können wir technische Änderungen kostenfrei vornehmen. Danach sind technische Änderungen nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren. Diesen Mehraufwand müssen wir in Rechnung stellen.
2.1 Die in unseren Angeboten und Auftraggsbestätigungen ausgewiesenen Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, Preise in Euro.
2.2 Der Preis bezieht sich auf die Lieferungen und Leistungen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Optionspreise sind dabei nicht berücksichtigt.
2.3 Mehraufwendungen und Änderungen zu Lieferungen und Leistungen, die in unserrer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, die jedoch zur Durchführunng des Auftrages erforderlich sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigunng nichts anderes ergibt, sind 30 % der Leistung nach Vertragsabschluss, 60 % nach Versandbereitschaftsmeldung fällig. Die Restsumme erfolgt nach Inbetrriebnahme, jedoch nicht länger als 6 Wochen nach Versandbereitsschaft.
2.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
2.6 Rechnungen für Serviceeinsätze, Reparaturen, Wartungen sind sofort innerhalb 10 Tagen fällig.
2.7 Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.
2.8 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 v.H. über dem Satz, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten.
2.9 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.10 Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen Gründen ist die Zahlung zu leisten, als wäre vertragsgemäß geliefert worden.
3.1 Zur Lieferzeit wird zwischen dem Besteller und uns eine Vereinbarung getroffen. Die Lieferzeit wird in unserer Auftragsbestätigung fixiert.
3.2 Zur Einhaltung der Lieferfrist besteht die Voraussetzung, dass alle erforderlichen Verpflichtungen durch den Besteller erfüllt werden. Dazu zählt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Vereinbarungen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum. Dies beinhaltet auch die vertragsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers.
3.3 Die Einhaltung der Lieferfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Kann der Lieferer absehen, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so hat der den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
4.1 Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.2 Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Anzeige der Fertigstellung als erklärt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat.
4.3 Mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn IKS die Anlieferung übernommen hat. Bei einer vereinbarten Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Anlage (-nteile) bei dem vertraglich vorgesehenen Bestimmungsort eingetroffen sind und an einem von dem Kunden angegebenen Platz gelagert werden oder montiert wurden. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und IKS dies dem Besteller angezeigt hat.
4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch IKS betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4.5 Die Sendung wird von IKS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.6 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die IKS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.
5.1 Der Lieferer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich ferner nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß.
5.2 Wir leisten dem Besteller Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten auf die Mangelfreiheit des gelieferten Materials, d.h. den jeweiligen Bauteilen. Die Gewährleistung gestaltet sich dergestalt, dass defekte Teile ausgetauscht werden. Benötigte Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach Rücksendung und Prüfung der defekten Teile gutgeschrieben.
5.3 Sofern der Besteller einer jährlichen Wartungspflicht nicht entspricht, entstehen keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Mangel wäre auch bei entsprechender Wartung aufgetreten.
5.4 Die Gewährleistung im Ausland bezieht sich auf die Lieferung der Ersatzteile frei deutsche Grenze.
5.5 Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung von uns Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haften wir nicht für die daraus entstandenen Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Beschädigungen. Dementsprechend erlischt auch die Gewährleistung.
5.6 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von uns, infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Betriebs- oder Wartungsanleitung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnitts 5. Mängelansprüche entsprechend.
5.7 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
6.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen.
7.1 An Planungen, Zeichnungen, Software und anderen Unterlagen, die dem Besteller von IKS zur Verfügung gestellt wurden, behält sich IKS sämtliche Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IKS zugänglich gemacht werden.
8.1 Die Beziehungen zwischen IKS und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem gesamten Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten einschließlich der Klagen im Urkunden- oder Wechselprozess ist für beide Teile Schneeberg.
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Quelle: https://ik-schneeberg.de/Allgemeine_Lifer-_und_Zahlungsbedingungen